QUALITÄSKRITERIEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER THOMJOY AG MIT ZUGELASSENEN FACHHANDELS-VERTRIEBSPARTNERN BETREFFEND PRODUKTE DER FOND OF GMBH

 

1. Bei der Entwicklung der von der Thomjoy AG vertriebenen Produkte der FOND OF GmbH werden höchste Ansprüche an ergonomische Ausgestaltung und Funktionalität gestellt. Dabei werden innovative Produktausgestaltungen mit einem anspruchsvollen Design verbunden. Die von der Thomjoy AG vertriebenen Produkte der FOND OF GmbH unterliegen zudem hohen Qualitätsansprüchen.

Funktionalität, Innovationskraft, Design und Qualität der Produkte bedingen für die Vermarktung der Produkte und zur Wahrung eines entsprechenden Markenimages der Produkte der FOND OF GmbH die qualitative Auswahl solcher Vertriebspartner, die in qualitativer und repräsentativer Hinsicht in der Lage sind, die Produkte der FOND OF GmbH den diesbezüglichen Anforderungen der Thomjoy AG sowie der FOND OF GmbH entsprechend am Markt anzubieten. Lediglich qualifizierte Facheinzelhändler, insbesondere aus den Bereichen Leder-, Schreib- und Spielwaren sowie solche Händler, die eine dem Fachhandel gleichwertige Präsentation der Produkte und Beratung von Interessenten durchführen können (nachfolgend die „Vertriebspartner“), werden den Anforderungen der Thomjoy AG sowie der FOND OF GmbH an ein angemessenes Verkaufsambiente und insbesondere die geforderte Beratungsqualität gerecht. 

 

2. Um eine Auswahl adäquater Vertriebspartner treffen zu können, wurden von der Thomjoy AG in Zusammenarbeit mit der FOND OF GmbH verbindliche allgemeine qualitative Auswahlkriterien entwickelt:

a) Der Vertriebspartner muss über ein repräsentatives, stationäres Ladenlokal verfügen, das dem anspruchsvollen Design der jeweiligen Produktlinien und dem qualitätsvollen Image der Produkte bzw. Marken der FOND OF GmbH gerecht wird. Der Vertriebspartner sowie dessen Verkaufspersonal müssen im Segment schulischer Transportmittel hinreichend qualifiziert und kompetent sein, um insbesondere eine fachadäquate Beratung sicherzustellen.

b) Der Vertriebspartner sorgt für eine qualitätsvolle Präsentation der Produkte. Der Vertriebspartner ist insbesondere verpflichtet, für die FOND OF-Produktpalette eine angemessene, repräsentative und entsprechend dimensionierte Präsentationsfläche vorzusehen, die dem hochwertigen Charakter der Produkte der FOND OF GmbH entspricht. Der Vertriebspartner erklärt sich bereit, die Thomjoy AG bei der Präsentation und Markteinführung neuer Produkte der FOND OF GmbH in angemessenem Umfang zu unterstützen.

c) Der Vertriebspartner hat für eine angemessene Schulung seines Verkaufspersonals für die Produkte der FOND OF GmbH Sorge zu tragen. Der Vertriebspartner hat insbesondere durch eigene Schulungen oder von der Thomjoy AG bzw. der FOND OF GmbH angebotene Schulungen sicherzustellen, dass sein Verkaufspersonal in Fragen der optimalen Anpassung von Schulrucksäcken und Rucksäcken bei Kindern und Erwachsenen über fundierte Kenntnisse verfügt. Von der Thomjoy AG eigens für diese Zwecke konzipierte Schulungen werden kostenfrei durch die Mitarbeitenden der Thomjoy AG durchgeführt und sollen den Mitarbeitenden des Vertriebspartners insbesondere einen Überblick über unterschiedliche Tragesysteme im Segment schulischer Transportmittel und deren Vor- und Nachteile geben.

d) Der Vertriebspartner hat sicherzustellen, dass er stets eine der üblichen Nachfrage entsprechende Warenmenge der Produkte der FOND OF GmbH vorrätig hält. Vor dem Hintergrund der mit Blick auf die jeweils zum Beginn eines Schuljahres bestehenden Bedarfsspitzen soll der Vertriebspartner insbesondere während eines Zeitraums von fünf Monaten vor Beginn eines jeden Schuljahres eine ausreichende Menge an Produkten in seinen Verkaufsräumen bzw. seinem Lager verfügbar halten. Mindestens das für einen Zeitraum von 14 Tagen üblicherweise anfallende Verkaufsvolumen für Produkte der FOND OF GmbH soll vorrätig gehalten werden.

e) Der Vertriebspartner wird Gewährleistungsfälle für Produkte der FOND OF GmbH gegenüber Kunden stets freundlich und serviceorientiert abwickeln. Der Vertriebspartner bemüht sich stets um eine kulante Handhabe von Produktreklamationen. Soweit Kunden Ansprüche aus Garantien der Thomjoy AG bzw. der Produkte von FOND OF GmbH geltend machen, hat der Vertriebspartner betreffende Anliegen unverzüglich an die Thomjoy AG weiterzuleiten und sich jeglicher Erklärungen im Namen der Thomjoy AG oder der FOND OF GmbH, insbesondere Kostenzusagen, zu enthalten.

f) Der Vertriebspartner darf keine mit den Marken der FOND OF GmbH verwechselbaren Marken verwenden oder Produkte Dritter anbieten, welche mit verwechslungsfähigen Marken gekennzeichnet sind.

g) Die Thomjoy AG ist berechtigt, die Einhaltung der vorgenannten Qualitätskriterien auch unangekündigt stichprobenartig zu überprüfen. Zeitpunkt und Häufigkeit einer solchen Überprüfung stehen allein im Ermessen der Thomjoy AG, die jedoch auf berechtigte Interessen des Vertriebspartners Rücksicht nehmen wird.

 

3. Den vorgenannten allgemeinen qualitativen Auswahlkriterien werden reine OnlineHändler in der Regel nicht gerecht, so dass die Thomjoy AG in der Regel keine Unternehmen beliefert, die Waren ausschliesslich über das Internet vertreiben. Aufgrund des hohen Beratungsbedarfs an die Produkte der FOND OF GmbH sind ebenfalls die zum stationären Vertrieb zugelassenen Vertriebspartner vom Recht zum Online-Vertrieb ausgeschlossen, sofern die Thomjoy AG einen betreffenden Online-Vertrieb nicht unter Berücksichtigung objektiver, der individuellen Situation des jeweils betroffenen Vertriebshändlers Rechnung tragender Kriterien, z. B. Grösse im Vertriebsnetzwerk sowie seiner örtlichen Position, vorab und schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat.

 

4. Der Vertriebspartner darf Produkte der FOND OF GmbH ausschliesslich an solche Wiederverkäufer weitergeben, welche ebenfalls die Voraussetzungen für einen Vertrieb von Produkten der FOND OF GmbH nach Massgabe dieser Qualitätskriterien erfüllen; der Vertriebspartner hat sich vor einem Verkauf an einen Wiederverkäufer bei der Thomjoy AG zu informieren, ob es sich bei dem betreffenden Wiederverkäufer um einen Vertriebspartner der Thomjoy AG im Sinne dieser Qualitätskriterien handelt. Der Vertriebspartner darf Produkte der FOND OF GmbH an Endkunden lediglich in haushaltsüblichen Mengen veräussern.

 

5. Im Rahmen der Verwendung von geschützten Immaterialgütern der FOND OF GmbH und/oder der Thomjoy AG hat der Vertriebspartner die Vorgaben über deren korrekte Verwendung einzuhalten. Der Vertriebspartner darf ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis der FOND OF GmbH und/oder der Thomjoy AG Immaterialgüter nicht verändern, fälschen und/oder in anderer Weise modifizieren und/oder entgegen den einschlägigen Vorgaben verwenden sowie die an den Waren angebrachten Kennzeichen und/oder Nummern und/oder sonstigen Identifikationszeichen entfernen, verändern, fälschen und/oder in anderer Weise modifizieren. Der Vertriebspartner informiert die Thomjoy AG unverzüglich schriftlich, falls ihm gegenüber Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgütern durch die gelieferten Waren geltend gemacht werden. Das von FOND OF GmbH und/oder der Thomjoy AG dem Vertriebspartner zur Verfügung gestellte Bildmaterial unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Eine Nutzung des Bildmaterials bedarf des vorgängigen schriftlichen Einverständnisses der FOND OF GmbH und/oder der Thomjoy AG. Ein rechtliches Vorgehen gegen eine ungenehmigte Nutzung des vorgenannten Bildmaterials durch den Vertriebspartner bleibt vorbehalten.

 

6. Die Thomjoy AG ist insbesondere berechtigt, die Belieferung eines Vertriebspartners einzustellen, sofern eines oder mehrere der vorstehend bezeichneten qualitativen Auswahlkriterien nicht (mehr) erfüllt werden und/oder der Vertriebspartner gegen seine Pflichten gemäss diesen Qualitätskriterien verstösst. Sonstige Rechte behält sich die Thomjoy AG vor.

 

7. Diese Qualitätskriterien für die Zusammenarbeit der Thomjoy AG mit zugelassenen Vertriebspartnern unterliegen ergänzend den folgenden allgemeinen Bestimmungen:

a) Die beschriebenen Voraussetzungen behalten bis zur Veröffentlichung neuer Voraussetzungen oder erweiterter Voraussetzungen ihre Gültigkeit. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Thomjoy AG in der jeweils aktuellen Fassung.

b) Sollte sich eine Bestimmung dieser Qualitätskriterien als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das selbe gilt bei einer Lücke dieser Qualitätskriterien.

c) Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für Thomjoy AG sowie den Vertriebspartner gestützt auf diese Qualitätskriterien ergeben, gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss allfälliger, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder einer Auseinandersetzung rechtswirksamen nationalen oder internationalen Verträge oder Übereinkommen (z.B. das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf, „Wiener Kaufrecht“).

d) Sowohl die Thomjoy AG als auch der Vertriebspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen Qualitätskriterien in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Parteien auf gütlichem Weg keine Einigung zustande kommt, gilt als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Qualitätskriterien, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, der Sitz der Thomjoy AG. Ungeachtet dessen ist die Thomjoy AG berechtigt, den Vertriebspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen. 

CH-Flawil, 15. August 2016

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